165.111
RPPersV
CH-NW
§ 39 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Kürzung
Arbeitszeit - Ferien
§ 39 Personalverordnung, PersV · Kürzung
1. Werden Mitarbeitende infolge Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall mehr als 20 Arbeitstage je Kalenderjahr an der Arbeitsleistung verhindert, wird die Dauer der Ferien je 20 weitere Arbeitstage der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt.
2. Bei unbezahltem Urlaub wird die Dauer der Ferien anteilsmässig gekürzt.
3. Bei Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst von mehr als 20 Arbeitstagen je Kalenderjahr wird die Dauer der Ferien je 20 weitere Arbeitstage der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt; vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Regierungsrates in Fällen von Ernstfalleinsätzen.