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165.111 RPPersV CH-NW

§ 35 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Bezug

Arbeitszeit - Ferien
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§ 35 Personalverordnung, PersV · Bezug

1. Mitarbeitende haben in Absprache mit der vorgesetzten Person die Ferien im Laufe des Kalenderjahres in grösseren, zusammenhängenden Teilen zu beziehen; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.

2. Die vorgesetzte Person kann den tageweisen Bezug eines kleineren Teils der Ferien bewilligen, insbesondere für den Nachbezug oder die Nachgewährung von Ferientagen.

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