165.111
RPPersV
CH-NW
§ 35 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Bezug
Arbeitszeit - Ferien
§ 35 Personalverordnung, PersV · Bezug
1. Mitarbeitende haben in Absprache mit der vorgesetzten Person die Ferien im Laufe des Kalenderjahres in grösseren, zusammenhängenden Teilen zu beziehen; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.
2. Die vorgesetzte Person kann den tageweisen Bezug eines kleineren Teils der Ferien bewilligen, insbesondere für den Nachbezug oder die Nachgewährung von Ferientagen.