165.111
RPPersV
CH-NW
§ 32 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - 4. Behördenmitglieder
Arbeitszeit - Abwesenheiten und Urlaub
§ 32 Personalverordnung, PersV · 4. Behördenmitglieder
1. Mitarbeitende, die einer auf Amtsdauer gewählten kantonalen oder kommunalen Behörde oder Kommission angehören und über eine Bewilligung gemäss Art. 49 PersG verfügen, dürfen für die Behördentätigkeit, die sie während der ordentlichen Arbeitszeit leisten müssen, höchstens fünf bezahlte Urlaubstage beziehen.
2. Zusätzlich benötigte Zeit darf nur durch Kompensation mit Gleitzeit oder Ferien bezogen werden.
3. In der Bewilligung gemäss Art. 49 kann der Regierungsrat festlegen, dass keine Urlaubstage bezogen werden dürfen oder für die Urlaubstage ein angemessener Lohnabzug erfolgt. Das Personalamt erlässt dazu Richtlinien.