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165.111 RPPersV CH-NW

§ 3 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Anstellung im Jobsharing

Anstellung und Registerauszüge
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§ 3 Personalverordnung, PersV · Anstellung im Jobsharing

1. Die Anstellungsinstanz kann für eine Stelle oder einen Aufgabenbereich zwei oder mehr Personen (Jobsharing) gemeinsam anstellen.

2. Falls ein Mitglied einer Jobsharing-Gruppe kündigt, kann den anderen Personen durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ebenfalls gekündigt werden. Diese Kündigung gilt als wesentlicher Kündigungsgrund im Sinne von Art. 59 Abs. 1 PersG.

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