165.111
RPPersV
CH-NW
§ 3 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Anstellung im Jobsharing
Anstellung und Registerauszüge
§ 3 Personalverordnung, PersV · Anstellung im Jobsharing
1. Die Anstellungsinstanz kann für eine Stelle oder einen Aufgabenbereich zwei oder mehr Personen (Jobsharing) gemeinsam anstellen.
2. Falls ein Mitglied einer Jobsharing-Gruppe kündigt, kann den anderen Personen durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ebenfalls gekündigt werden. Diese Kündigung gilt als wesentlicher Kündigungsgrund im Sinne von Art. 59 Abs. 1 PersG.