165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 9 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Grundsätze
Personalpolitik
Art. 9 Personalgesetz, PersG · Grundsätze
1. Die Personalpolitik des Regierungsrates orientiert sich am Leistungsauftrag, der nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit erfüllt wird.
2. Sie schafft insbesondere die Voraussetzungen für die Anstellung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die marktgerechte Entlöhnung sowie für eine zeitgemässe Arbeitsorganisation.