165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 87 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Referendum und Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 87 Personalgesetz, PersG · Referendum und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Es tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 24. April 1994 über das Arbeitsverhältnis der Beamten und Angestellten (Beamtengesetz) und die Vollziehungsverordnung vom 19. April 1990 zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Beamten und Angestellten (Beamtenverordnung).