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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 86 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Leistungsauftrag und Lohnsumme

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 86 Personalgesetz, PersG · Leistungsauftrag und Lohnsumme

1. Der Leistungsauftrag im Jahre 1998 entspricht der in diesem Jahr ausbezahlten Lohnsumme. Diese Kennziffern bilden die Bemessungsgrundlagen für das Jahr 1999.

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