165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 86 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Leistungsauftrag und Lohnsumme
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 86 Personalgesetz, PersG · Leistungsauftrag und Lohnsumme
1. Der Leistungsauftrag im Jahre 1998 entspricht der in diesem Jahr ausbezahlten Lohnsumme. Diese Kennziffern bilden die Bemessungsgrundlagen für das Jahr 1999.