165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 85 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Gesamtarbeitsverträge
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 85 Personalgesetz, PersG · Gesamtarbeitsverträge
1. Der Regierungsrat kann in den Bereichen gemäss Art. 84 mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für das gesamte Personal oder einzelne Personalkategorien abschliessen.
2. Der Gesamtarbeitsvertrag wird nach erfolgter Inkraftsetzung Bestandteil der einzelnen Arbeitsverhältnisse.
3. Gesamtarbeitsverträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtspflege werden vom Regierungsrat zusammen mit dem Obergericht abgeschlossen.
4. Kommt binnen einer angemessenen Frist nach der Verhandlungsaufnahme ein Vertragsabschluss nicht zustande, ist der Bereich gesetzlich zu regeln.