Art. 84 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Vollzug
Art. 84 Personalgesetz, PersG · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
2. Unter Vorbehalt von Art. 85 regelt er in Vollzugsverordnungen insbesondere
1. die Arbeitszeit;
1a. * die Telearbeit;
2. die Personalbeurteilung;
3. das Lohnsystem und die Entlöhnung;
4a. * die Anerkennungsprämien für ausserordentliche Leistungen;
4b. * die Inkonvenienzzulagen;
5. die zusätzlichen Entschädigungen;
6. die Entlöhnung bei Arbeitsverhinderung;
7. die Treueprämien;
8. den Entlöhnungsnachgenuss;
9. die Dauer und den Bezug der Ferien;
10. die Bedingungen für die Gewährung von Urlaub;
11. die Dauer und den Bezug von Mutterschaftsurlaub sowie den Umfang der Entlöhnung während des Mutterschaftsurlaubes;
12. die Anrechnung von Arbeitsausfall wegen Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Urlaub sowie Schwangerschaft und Niederkunft auf die Ferien;
13. die Aus- und Weiterbildung;
14. das Vorschlagswesen und die Leistung von Prämien;
15. die Benützung von Parkplätzen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
16. Detailbestimmungen betreffend das interne Verfahren gemäss Art. 18;
16a. * Detailbestimmungen betreffend den Datenschutz;
17. die Bewilligung der Mitgliedschaft in Behörden.