Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 84 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 84 Personalgesetz, PersG · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

2. Unter Vorbehalt von Art. 85 regelt er in Vollzugsverordnungen insbesondere

1. die Arbeitszeit;

1a. * die Telearbeit;

2. die Personalbeurteilung;

3. das Lohnsystem und die Entlöhnung;

4a. * die Anerkennungsprämien für ausserordentliche Leistungen;

4b. * die Inkonvenienzzulagen;

5. die zusätzlichen Entschädigungen;

6. die Entlöhnung bei Arbeitsverhinderung;

7. die Treueprämien;

8. den Entlöhnungsnachgenuss;

9. die Dauer und den Bezug der Ferien;

10. die Bedingungen für die Gewährung von Urlaub;

11. die Dauer und den Bezug von Mutterschaftsurlaub sowie den Umfang der Entlöhnung während des Mutterschaftsurlaubes;

12. die Anrechnung von Arbeitsausfall wegen Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Urlaub sowie Schwangerschaft und Niederkunft auf die Ferien;

13. die Aus- und Weiterbildung;

14. das Vorschlagswesen und die Leistung von Prämien;

15. die Benützung von Parkplätzen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

16. Detailbestimmungen betreffend das interne Verfahren gemäss Art. 18;

16a. * Detailbestimmungen betreffend den Datenschutz;

17. die Bewilligung der Mitgliedschaft in Behörden.

← Art. 83c Personalgesetz, PersG Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Geltungsbereich 1. Kanton Art. 85 Personalgesetz, PersG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →