165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 83c Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Januar 2018
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 83c Personalgesetz, PersG · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Januar 2018
1. Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sowohl auf eine Abgangsentschädigung gemäss Art. 65a als auch auf eine Übergangsrente gemäss Art. 83a oder 83b Anspruch, wird ausschliesslich die höhere der beiden Leistungen entrichtet.
2. Für die Vergleichsrechnung ist die Übergangsrente auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung zu kapitalisieren.