165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 83b Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 2. Übergangsrenten für vorzeitige Pensionierungen der Jahrgänge 1956 bis 1959
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 83b Personalgesetz, PersG · 2. Übergangsrenten für vorzeitige Pensionierungen der Jahrgänge 1956 bis 1959
1. Für bisherige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Jahrgängen 1956 bis 1959, welche gemäss Art. 72 in den vorzeitigen Ruhestand treten, bezahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters, längstens jedoch bis zum Jahre 2020, eine Übergangsrente im Umfang gemäss Art. 83a.
2. Eine Übergangsrente wird nur bezahlt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht vor dem 61. Altersjahr in den Ruhestand tritt.