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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 83a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Mai 2015 1. Übergangsrenten für vorzeitige Pensionierungen der Jahrgänge 1951 bis 1955

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 83a Personalgesetz, PersG · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Mai 2015 1. Übergangsrenten für vorzeitige Pensionierungen der Jahrgänge 1951 bis 1955

1. Für bisherige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Jahrgängen 1951 bis 1955, welche gemäss Art. 72 in den vorzeitigen Ruhestand treten, bezahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters eine Übergangsrente im Umfang von 70 Prozent des Höchstbetrages der AHV-Altersrente und allfälliger AHV-Kinderrenten.

2. Übergangsrenten werden nur ausbezahlt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bisher gemäss der Pensionskassengesetzgebung versichert war. Bei Teilzeit-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern werden sie anteilsmässig ausbezahlt, wobei das durchschnittliche Arbeitspensum der letzten fünf Jahre massgebend ist.

3. Die Übergangsrente wird gekürzt, sofern das anrechenbare Einkommen mehr als 80 Prozent der vor der vorzeitigen Pensionierung erzielten Bruttoentlöhnung beträgt. Als anrechenbares Einkommen gelten Leistungen von Pensionskasse, AHV, IV, Unfallversicherung, Militärversicherung und entsprechenden ausländischen Sozialversicherungen.

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