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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 79a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Verfahrenskosten

Rechtsschutz
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Art. 79a Personalgesetz, PersG · Verfahrenskosten

1. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu dem in Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegten Streitwert dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Verfahrenskosten auferlegt werden, soweit diese das Verfahren nicht mutwillig veranlasst haben.

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