165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 79a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Verfahrenskosten
Rechtsschutz
Art. 79a Personalgesetz, PersG · Verfahrenskosten
1. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu dem in Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegten Streitwert dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Verfahrenskosten auferlegt werden, soweit diese das Verfahren nicht mutwillig veranlasst haben.