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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 79 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Beschwerderecht

Rechtsschutz
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Art. 79 Personalgesetz, PersG · Beschwerderecht

1. Verfügungen der vorgesetzten Stelle können unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat beziehungsweise beim Obergericht mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

2. Gegen Verfügungen und Verwaltungsbeschwerdeentscheide des Regierungsrates beziehungsweise des Obergerichts kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

3. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege.

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