165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 78 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Anhörungsrecht
Rechtsschutz
Art. 78 Personalgesetz, PersG · Anhörungsrecht
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören.