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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 77 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Einsichtsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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Art. 77 Personalgesetz, PersG · Einsichtsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Personendaten. Sie können verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt oder durch eine kurze Gegendarstellung ergänzt werden.

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