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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 75 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Bekanntgabe von Personendaten

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Art. 75 Personalgesetz, PersG · Bekanntgabe von Personendaten

1. Personendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nur bekanntgegeben werden

1. wenn eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt;

2. wenn es im Einzelfall zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Empfängerinnen oder Empfänger unentbehrlich ist;

3. wenn die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat;

4. für den Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke.

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