165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 75 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Bekanntgabe von Personendaten
Datenschutz
Art. 75 Personalgesetz, PersG · Bekanntgabe von Personendaten
1. Personendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nur bekanntgegeben werden
1. wenn eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt;
2. wenn es im Einzelfall zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Empfängerinnen oder Empfänger unentbehrlich ist;
3. wenn die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat;
4. für den Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke.