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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 74 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Bearbeitung von Personendaten

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Art. 74 Personalgesetz, PersG · Bearbeitung von Personendaten

1. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber bearbeitet nur Personendaten, die für das Arbeitsverhältnis notwendig sind.

2. Personendaten dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle beschafft werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig sind. Bei Nichtanstellung werden diese Daten zurückgegeben oder vernichtet, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.

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