165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 73 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 73 Personalgesetz, PersG · Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf Verlangen ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung ausgestellt.