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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 73 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 73 Personalgesetz, PersG · Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf Verlangen ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung ausgestellt.

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