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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 72a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 3. aufgeschobene

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 72a Personalgesetz, PersG · 3. aufgeschobene

1. Die Anstellung kann im gegenseitigen Einvernehmen über das ordentliche Pensionsalter bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden. Bei Lehrpersonen ist das Arbeitsverhältnis bis zum Ende eines Schuljahres weiterzuführen.

2. Die Anstellungsinstanz und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter haben sich spätestens sechs Monate vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters schriftlich über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu einigen.

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