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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 72 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 2. vorzeitige

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 72 Personalgesetz, PersG · 2. vorzeitige

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, ab Vollendung des 58. Altersjahres auf jedes Monatsende nach vorangegangener sechsmonatiger schriftlicher Voranzeige in den Ruhestand zu treten.

2. Für Lehrpersonen ist eine vorzeitige Pensionierung unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist nur auf Ende Juli möglich.

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