165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 71 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Pensionierung 1. ordentliche
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 71 Personalgesetz, PersG · Pensionierung 1. ordentliche
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten ordentlicherweise auf das Ende jenes Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden, in den Ruhestand.