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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 71 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Pensionierung 1. ordentliche

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 71 Personalgesetz, PersG · Pensionierung 1. ordentliche

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten ordentlicherweise auf das Ende jenes Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden, in den Ruhestand.

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