165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 70 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Folgen der Nichtigkeit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 70 Personalgesetz, PersG · Folgen der Nichtigkeit
1. Ist die Kündigung nichtig, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine angemessene Weiterbeschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz.
2. Ist die Weiterbeschäftigung ohne Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht möglich, besteht ein Anspruch auf vollen Schadenersatz; Leistungen von AHV, IV, Unfallversicherung, Militärversicherung und entsprechenden ausländischen Sozialversicherungen sind bei der Berechnung des Schadenersatzes voll anrechenbar.