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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 7 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Paritätische Personalkommission

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Personalgesetz, PersG · Paritätische Personalkommission

1. Die paritätische Personalkommission berät den Regierungsrat in grundsätzlichen Personalfragen und nimmt Stellung zu grundlegenden Personalentscheiden.

2. Sie besteht aus sechs Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder vom Regierungsrat, ein Mitglied vom Obergericht und drei Mitglieder von der Arbeitsgemeinschaft der kantonal tätigen Personalverbände bestimmt werden; reicht diese Arbeitsgemeinschaft nicht rechtzeitig einen Wahlvorschlag ein, bestimmt der Regierungsrat auch deren Mitglieder.

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