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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 67 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 2. Verfahren a) Einsprache

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 67 Personalgesetz, PersG · 2. Verfahren a) Einsprache

1. Die Nichtigkeit der Kündigung ist mit der Einsprache gemäss Art. 60 geltend zu machen.

2. Jedes spätere Vorbringen der Nichtigkeit ist unzulässig.

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