165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 67 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 2. Verfahren a) Einsprache
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 67 Personalgesetz, PersG · 2. Verfahren a) Einsprache
1. Die Nichtigkeit der Kündigung ist mit der Einsprache gemäss Art. 60 geltend zu machen.
2. Jedes spätere Vorbringen der Nichtigkeit ist unzulässig.