Art. 65a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 2. bei vorzeitiger Pensionierung
Art. 65a Personalgesetz, PersG · 2. bei vorzeitiger Pensionierung
1. Bei einer vorzeitigen Pensionierung nach dem vollendeten 62. Altersjahr besteht ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, wenn
1. die vorzeitige Pensionierung aufgrund einer Kündigung durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber oder aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt; und
2. die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben infolge ausgewiesener gesundheitlicher Probleme eingeschränkt ist oder die Stelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen beziehungsweise wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird.
2. Die Entschädigung erfolgt in Form einer Einlage in die Pensionskasse zur Finanzierung einer AHV-Ersatzrente. Der Anspruch auf die Abgangsentschädigung entfällt, wenn bei der Pensionskasse keine Einlage mehr möglich ist.
3. Die Höhe der Einlage ist so festzulegen, dass damit bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [7] je vollendetes Dienstjahr 4 Prozent, höchstens aber 60 Prozent der ungekürzten maximalen und einfachen AHV-Altersrente als AHV-Ersatzrente ausgerichtet werden kann. Die Einlage wird gestützt auf das durchschnittliche Arbeitspensum der letzten fünf Jahre anteilsmässig gekürzt.
4. Der Regierungsrat entscheidet über den Anspruch und die Höhe der Einlage.