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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 65 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Abgangsentschädigung 1. allgemein

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 65 Personalgesetz, PersG · Abgangsentschädigung 1. allgemein

1. Endigt ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen, kann eine Abgangsentschädigung in der Höhe von höchstens der Hälfte der bisherigen Jahresbesoldung geleistet werden.

2. An Arbeitnehmende, die das 62. Altersjahr vollendet haben, kann nur eine Entschädigung gemäss Art. 65a geleistet werden.

3. Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall über Auszahlung und Höhe der Abgangsentschädigung.

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