165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 64 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Schadenersatz
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 64 Personalgesetz, PersG · Schadenersatz
1. Bei unzulässiger Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber hat die bisherige Mitarbeiterin oder der bisherige Mitarbeiter Anspruch auf Schadenersatz, höchstens aber die Hälfte der bisherigen Jahresbesoldung.
2. Der Anspruch entfällt, sobald die von der Anstellungsinstanz angebotene Weiterbeschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz abgelehnt wird.