165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 60 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Einsprache
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 60 Personalgesetz, PersG · Einsprache
1. Gegen die Kündigung kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden
1. bei der zuständigen Gerichtsinstanz durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
2. beim Landratsbüro durch die vom Landrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
3. beim Regierungsrat durch alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.