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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 60 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Einsprache

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 60 Personalgesetz, PersG · Einsprache

1. Gegen die Kündigung kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden

1. bei der zuständigen Gerichtsinstanz durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

2. beim Landratsbüro durch die vom Landrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

3. beim Regierungsrat durch alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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