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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 58 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 4. Form, Begründung, Anhörung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 58 Personalgesetz, PersG · 4. Form, Begründung, Anhörung

1. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat nur die fristlose Kündigung zu begründen.

3. Die zuständige Instanz gemäss Art. 55 Abs. 2 hat die Kündigung in jedem Fall zu begründen; sie hat vor der Kündigung Betroffene anzuhören.

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