165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 58 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 4. Form, Begründung, Anhörung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 58 Personalgesetz, PersG · 4. Form, Begründung, Anhörung
1. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat nur die fristlose Kündigung zu begründen.
3. Die zuständige Instanz gemäss Art. 55 Abs. 2 hat die Kündigung in jedem Fall zu begründen; sie hat vor der Kündigung Betroffene anzuhören.