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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 56 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 2. Kündigungsfristen und -termine

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 56 Personalgesetz, PersG · 2. Kündigungsfristen und -termine

1. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate auf das Monatsende beziehungsweise während der Probezeit sieben Tage auf das Ende der Kalenderwoche.

1a. Die Probezeit beträgt drei Monate.

2. Bei Lehrkräften gilt während des ersten Jahres eine Kündigungsfrist von 2 Monaten auf das Ende eines Semesters und im überjährigen Arbeitsverhältnis eine Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende Juli, sofern nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart wurde.

3. Im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfristen gehen vor.

4. Nach erfolgter Kündigung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Zeitpunkt des Austritts abweichend von der Kündigungsfrist festgelegt werden.

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