Art. 53 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Ausstand
Art. 53 Personalgesetz, PersG · Ausstand
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in den Ausstand zu treten und das Geschäft der stellvertretenden oder vorgesetzten Person zu überweisen
1. in eigener Sache, oder wenn sie sonst ein unmittelbares persönliches Interesse am Geschäft haben;
2. * in Sachen einer Person, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert ist;
2a. * in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft;
2b. * in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft von Geschwistern;
3. * in Sachen der Adoptiv- oder Pflegeeltern, eines Adoptiv- oder Pflegekindes sowie einer Person, deren Vormund oder Beistand sie ist;
4. in Sachen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, der sie als Organ angehören, und in Sachen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, deren Mitglied sie sind;
5. * in Sachen, in denen sie mit der Anwältin oder dem Anwalt beziehungsweise der bevollmächtigten Person einer Partei in einem Verwandtschaftsverhältnis gemäss Ziff. 2, 2a und 2b steht;
6. in Sachen, in denen sie selbst oder eine Partei aus begründeten Bedenken gegen ihre Unbefangenheit den Ausstand verlangen.
2. Über Streitigkeiten entscheidet die vorgesetzte Stelle.
3. Weitergehende Bestimmungen der Gesetzgebung über den Ausstand bleiben vorbehalten.