165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 52 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 2. Überstunden
Rechte und Pflichten des Personals - Pflichten
Art. 52 Personalgesetz, PersG · 2. Überstunden
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Leistung von Überstunden ausserhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit verpflichtet, wenn es der Arbeitsanfall erfordert und die vorgesetzte Person die Überstunden anordnet.