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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 52 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 2. Überstunden

Rechte und Pflichten des Personals - Pflichten
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Art. 52 Personalgesetz, PersG · 2. Überstunden

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Leistung von Überstunden ausserhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit verpflichtet, wenn es der Arbeitsanfall erfordert und die vorgesetzte Person die Überstunden anordnet.

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