165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 49 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Mitgliedschaft in Behörden
Rechte und Pflichten des Personals - Pflichten
Art. 49 Personalgesetz, PersG · Mitgliedschaft in Behörden
1. Für die im Rahmen der Gesetzgebung zulässige Wahl in eine Behörde ist die Bewilligung des Regierungsrates beziehungsweise der zuständigen Gerichtsbehörde erforderlich.
2. Die Mitgliedschaft in der Behörde darf die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen.
3. Gleichzeitig ist festzulegen, ob für die Beanspruchung während der ordentlichen Arbeitszeit ein Lohnabzug zu erfolgen hat.