Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 49 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Mitgliedschaft in Behörden

Rechte und Pflichten des Personals - Pflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 Personalgesetz, PersG · Mitgliedschaft in Behörden

1. Für die im Rahmen der Gesetzgebung zulässige Wahl in eine Behörde ist die Bewilligung des Regierungsrates beziehungsweise der zuständigen Gerichtsbehörde erforderlich.

2. Die Mitgliedschaft in der Behörde darf die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen.

3. Gleichzeitig ist festzulegen, ob für die Beanspruchung während der ordentlichen Arbeitszeit ein Lohnabzug zu erfolgen hat.

← Art. 48 Personalgesetz, PersG Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Geltungsbereich 1. Kanton Art. 50 Personalgesetz, PersG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →