Art. 48 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Nebenberufliche Tätigkeit und Mandat
Art. 48 Personalgesetz, PersG · Nebenberufliche Tätigkeit und Mandat
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Übernahme einer bezahlten beruflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit oder eines Mandats vorgängig der Anstellungsinstanz zu melden.
2. Die Anstellungsinstanz kann die Übernahme der bezahlten nebenberuflichen Tätigkeit beziehungsweise des Mandats mittels Verfügung untersagen, wenn dies zu einem Interessenkonflikt oder zu einer zeitlichen Überbeanspruchung führen kann. Nachträglich darf die Ausübung der nebenberuflichen Tätigkeit beziehunsweise des Mandats nur untersagt werden, wenn sich seit der ordnungsgemässen Meldung die Verhältnisse erheblich geändert haben.
3. Übt die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter die bezahlten nebenberufliche Tätigkeit beziehungsweise das Mandat trotz rechtskräftiger Untersagung aus, stellt dies einen wesentlichen Kündigungsgrund gemäss Art. 59 Abs. 1 Ziff. 5 dar.