165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 47 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Tätigkeitsbereich und Stellvertretung
Rechte und Pflichten des Personals - Pflichten
Art. 47 Personalgesetz, PersG · Tätigkeitsbereich und Stellvertretung
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, Arbeiten auszuführen, für die sie nicht ausdrücklich angestellt worden sind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Insbesondere besteht eine Stellvertretungspflicht.