165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 45 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Herausgabe von Akten
Rechte und Pflichten des Personals - Pflichten
Art. 45 Personalgesetz, PersG · Herausgabe von Akten
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben andern Ämtern Akteneinsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgabe notwendig ist und dadurch nicht die das öffentliche Interesse überwiegenden schutzwürdigen Interessen einer betroffenen Person verletzt werden.
2. Im Zweifelsfalle entscheidet die zuständige Direktion unter Vorbehalt des Weiterzugs an den Regierungsrat.