165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 44 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Schweigepflicht
Rechte und Pflichten des Personals - Pflichten
Art. 44 Personalgesetz, PersG · Schweigepflicht
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Arbeit gemacht haben und sich auf ihre beruflichen Obliegenheiten beziehen, geheim zu halten.
2. Die Schweigepflicht bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3. Wo es im Interesse der Sache liegt, kann die zuständige Direktion Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Schweigepflicht schriftlich entbinden.
4. Die Schweigepflicht gilt nicht
1. gegenüber vorgesetzten Instanzen und Behörden in deren Zuständigkeitsbereich;
2. wo die Gesetzgebung Ausnahmen vorsieht.