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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 43 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Geschenke und andere Vorteile

Rechte und Pflichten des Personals - Pflichten
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Art. 43 Personalgesetz, PersG · Geschenke und andere Vorteile

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, im Hinblick auf berufliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für Dritte zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

2. Widerrechtlich angenommene Geschenke und andere Vorteile verfallen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.

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