165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 43 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Geschenke und andere Vorteile
Rechte und Pflichten des Personals - Pflichten
Art. 43 Personalgesetz, PersG · Geschenke und andere Vorteile
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, im Hinblick auf berufliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für Dritte zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2. Widerrechtlich angenommene Geschenke und andere Vorteile verfallen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.