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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 41 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Mitsprache- und Vorschlagsrecht

Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Weitere Ansprüche
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Art. 41 Personalgesetz, PersG · Mitsprache- und Vorschlagsrecht

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf regelmässige Information. Sie haben das Recht, sich zu allen Betriebs- und Personalfragen zu äussern und Vorschläge einzureichen.

2. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber pflegt die Sozialpartnerschaft. Organ der Mitsprache in allen grundsätzlichen Fragen des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitsgemeinschaft der kantonal tätigen Personalverbände.

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