165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 40 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 3. Berufliche Vorsorge
Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Weitere Ansprüche
Art. 40 Personalgesetz, PersG · 3. Berufliche Vorsorge
1. Die berufliche Vorsorge richtet sich nach der Gesetzgebung über die kantonale Pensionskasse.
2. Der Regierungsrat legt im Rahmen der bewilligten Kredite die besonderen Sparpläne fest, die für das Personal gelten; Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes bleibt vorbehalten.