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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 39 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 2. Unfall

Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Weitere Ansprüche
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Art. 39 Personalgesetz, PersG · 2. Unfall

1. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber versichert das Personal gegen die Folgen von Unfällen; der Regierungsrat setzt die Beteiligung der Versicherten an den Prämienzahlungen der Nichtberufsunfallversicherung fest.

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