165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 39 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 2. Unfall
Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Weitere Ansprüche
Art. 39 Personalgesetz, PersG · 2. Unfall
1. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber versichert das Personal gegen die Folgen von Unfällen; der Regierungsrat setzt die Beteiligung der Versicherten an den Prämienzahlungen der Nichtberufsunfallversicherung fest.