Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 37 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Aus- und Weiterbildung

Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Weitere Ansprüche
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Art. 37 Personalgesetz, PersG · Aus- und Weiterbildung

1. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung des Personals durch geeignete Massnahmen.

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