165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 37 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Aus- und Weiterbildung
Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Weitere Ansprüche
Art. 37 Personalgesetz, PersG · Aus- und Weiterbildung
1. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung des Personals durch geeignete Massnahmen.