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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 36 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Ferien und Urlaub

Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Weitere Ansprüche
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Art. 36 Personalgesetz, PersG · Ferien und Urlaub

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien und in Einzelfällen auf Urlaub.

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