165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 36 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Ferien und Urlaub
Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Weitere Ansprüche
Art. 36 Personalgesetz, PersG · Ferien und Urlaub
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien und in Einzelfällen auf Urlaub.