165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 34 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 3. Nachtragskredit
Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Lohnsystem und Lohnsumme
Art. 34 Personalgesetz, PersG · 3. Nachtragskredit
1. Wird der Leistungsauftrag nach erfolgter Genehmigung des Budgets erweitert, hat der Landrat die erforderlichen Mittel durch Anpassung der Lohnsumme bereitzustellen.
2. Der Nachtragskredit ist gleichzeitig mit der Erweiterung des Leistungsauftrages zu beschliessen.