165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 33 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 2. Festlegung
Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Lohnsystem und Lohnsumme
Art. 33 Personalgesetz, PersG · 2. Festlegung
1. Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrates beziehungsweise des Obergerichts mit dem Budget die Lohnsumme für das folgende Jahr fest.
2. Dabei ist die bisher zur Verfügung gestellte Lohnsumme wie folgt anzupassen
1. um den Betrag, der sich aus der Erweiterung oder Verminderung des Leistungsauftrages ergibt;
2. um den Betrag für generelle sowie leistungsbezogene Lohnanpassungen.
3. Der Landrat kann die Lohnsumme des Kantons und der Gemeinden zusätzlich anpassen, um dem Arbeitsmarkt oder der Lohnstruktur Rechnung zu tragen.