165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 32 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Lohnsumme 1. Begriff
Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Lohnsystem und Lohnsumme
Art. 32 Personalgesetz, PersG · Lohnsumme 1. Begriff
1. Die Lohnsumme ist der für die Erfüllung des Leistungsauftrages zur Verfügung gestellte Betrag zur Bezahlung der individuellen Löhne.
2. Die Sozialzulagen, die Anerkennungsprämien, die Treueprämien und die erforderlichen Mittel für den Entlöhnungsnachgenuss sind nicht Bestandteil der Lohnsumme.