165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 3 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 3. öffentlich-rechtliche Anstalten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Personalgesetz, PersG · 3. öffentlich-rechtliche Anstalten
1. Dieses Gesetz gilt für die von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden beschäftigten Personen, soweit die kantonale beziehungsweise kommunale Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2. Die Verwaltungsbehörde der Anstalt kann Regelungen erlassen, die von den personalrechtlichen Verordnungen des Kantons abweichen. Sie bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3. Beim Vollzug nimmt die Verwaltungsbehörde der Anstalt die Aufgaben und Befugnisse wahr, welche die Personalgesetzgebung dem Landrat oder dem Regierungsrat zuweist.