165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 29 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Lohnsystem 1. Grundsatz
Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Lohnsystem und Lohnsumme
Art. 29 Personalgesetz, PersG · Lohnsystem 1. Grundsatz
1. Jede Stelle wird einem Funktions- und Leistungslohnband zugeordnet.
2. Das Leistungslohnband ergänzt das Funktionslohnband und wird vom höchstmöglichen Lohn begrenzt.
3. Der Regierungsrat legt die Funktions- und Leistungslohnbänder fest; er kann diese anheben oder senken.
4. Für jedes Leistungslohnband legt er in der Form einer Lohnleitlinie den Zielbereich für einen leistungsgerechten Lohn fest; er kann diesen den veränderten Verhältnissen anpassen.