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165.1 PersGLSP CH-NW

Art. 29 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Lohnsystem 1. Grundsatz

Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Lohnsystem und Lohnsumme
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Art. 29 Personalgesetz, PersG · Lohnsystem 1. Grundsatz

1. Jede Stelle wird einem Funktions- und Leistungslohnband zugeordnet.

2. Das Leistungslohnband ergänzt das Funktionslohnband und wird vom höchstmöglichen Lohn begrenzt.

3. Der Regierungsrat legt die Funktions- und Leistungslohnbänder fest; er kann diese anheben oder senken.

4. Für jedes Leistungslohnband legt er in der Form einer Lohnleitlinie den Zielbereich für einen leistungsgerechten Lohn fest; er kann diesen den veränderten Verhältnissen anpassen.

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