165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 23 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Individueller Lohn
Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Lohnanspruch
Art. 23 Personalgesetz, PersG · Individueller Lohn
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für ihre Arbeit Anspruch auf einen individuellen Lohn.